Ein selbstbestimmtes, gesundes Leben – das wünschen wir uns wohl alle. Aber Krankheiten oder Unfälle können das Leben eines Menschen derart beeinträchtigen, dass man am Leben nicht mehr in gewohnter Weise teilhaben kann und auf medizinische Versorgung angewiesen ist. Durch das Verfassen einer Patientenverfügung hat es jeder Mensch selbst in der Hand, Vorkehrungen zu treffen für den Fall, dass er seinen Willen nicht mehr frei äußern kann. Das schriftliche Dokument muss vom Verfasser mit Datum und der Unterschrift unterzeichnet sein und gilt für die Ärzte als bindend. Diese müssen sich danach richten und dürfen keine Behandlung vornehmen, die ausdrücklich Ihrem Willen widerspricht.
Auf der Website vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erhalten Sie weiterführende Informationen zum Thema Patientenverfügung:
Link BMI
Wenn ein Mensch seine Angelegenheiten (geschäftlich, rechtlich etc.) nicht mehr selbst regeln kann, wird vom Gericht ein rechtlicher Betreuer bestellt. Mit einer Betreuungsverfügung kann vorsorglich benannt werden, wen das Gericht als Betreuer bestellt, und gleichzeitig können Personen ausgeschlossen werden. Das Gericht ist an die Betreuungsverfügung gebunden, sofern dadurch nicht das Wohl des Betreuten gefährdet ist (z. B. innerfamiliäre Interessenskonflikte). Die Verfügung kann auch inhaltliche Vorgaben enthalten (z. B. gewünschte Betreuung im Pflegefall), wonach sich der Betreuer zu richten hat.
Ist die Organspende eine rettende Maßnahme für lebensbedrohlich erkrankte Menschen oder ist sie ethisch und moralisch nicht vertretbar? Ein umstrittenes Thema, das Aufmerksamkeit verdient. Die Entscheidung für oder gegen eine Organspende ist ein sehr persönlicher Entschluss.
Hilfreich kann ein Gespräch mit der Familie und engen Freunden sein. Ihr Arzt kann Sie über den Ablauf einer Organspende informieren. Sie haben die Möglichkeit, mit einem Organspendeausweis festzuhalten, ob Sie generell als Spender zur Verfügung stehen oder ob Sie auch nur bestimmte Organe im Sterbefall zur Spende freigeben.
Sie können den Ausweis in Ihrem Geldbeutel aufbewahren oder Ihre engen Angehörigen über den Ort der Hinterlegung informieren.
Einen Organspendeausweis sowie weitere Informationen erhalten Sie in vielen Arztpraxen und Apotheken oder online auf den nachfolgenden Seiten:
Links:
https://www.bzga.de/bot_organspende.html
www.organspende-info.de
Mit einer Vorsorgevollmacht räumen Sie einer Person Ihres Vertrauens das Recht ein, stellvertretend für Sie zu handeln, wenn Sie dazu nicht in der Lage sind. Liegt keine Vorsorgevollmacht vor, wird – sofern Sie Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können – vom Betreuungsgericht ein Betreuer oder eine Betreuerin bestellt. Sie können die Vollmacht auch nur für bestimmte Zwecke erteilen:
- Gesundheitssorge/Pflegebedürftigkeit
- Aufenthalt und Wohnungsangelegenheit
- Behördenangelegenheiten
- Vermögenssorge
- Post und Fernmeldeverkehr
- Vertretung vor Gericht
- Untervollmachten und weitere Zwecke
- Betreuungsverfügung
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